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   AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09   

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AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09 (https://dejure.org/2010,77997)
AG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2010 - 405 XVI 29/09 (https://dejure.org/2010,77997)
AG Dresden, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 405 XVI 29/09 (https://dejure.org/2010,77997)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Auszug aus AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09
    Die Anerkennung einer unter die Anwendung des HAÜ fallenden ausländischen Adoptionsentscheidung i. S. v. § 1 AdWirkG kann auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG nur dann erfolgen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 und 24 HAÜ gegeben sind (vgl. Staudinger-Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Vorb. Art. 22 EGBGB Rdn. 46; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 5 f.), wobei im Anerkennungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung zu erfolgen hat (KG - 1 W 369/05 - Beschluss vom 4. April 2006 - FamRZ 2006, 1405 ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.).
  • LG Dortmund, 13.08.2007 - 15 T 87/07

    Anerkennung einer in der Türkei ergangenen gerichtlichen Adoptionsentscheidung in

    Auszug aus AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 - BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 -Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Auszug aus AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 - BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 -Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • AG Dresden, 19.04.2013 - 302 F 2847/11
    Über die Stellungnahme der Bundeszentrale für Auslandsadoptionen erlangte das Gericht im vorliegenden Verfahren davon Kenntnis, dass bereits ein Verfahren über die Anerkennung derselben Adoption in der damaligen Zuständigkeit des früheren Vormundschaftsgerichts Dresden geführt wurde (Az.: 405 XVI 29/09).

    Im vorangegangenen Anerkennungsverfahren hat das Amtsgericht Dresden den Antrag auf Anerkennung mit Beschluss vom 18.05.2010, rechtskräftig seit 25.08.2010, zurückgewiesen (Bl. 69 ff, Akte AG Dresden, 405 XVI 29/09).

    Die Anerkennung sei daher zu versagen (Bl. 69, 70, Akte 405 XVI 29/09).

    Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 18.05.2011 legte der Antragsteller Beschwerde ein (BL 71 ff, Akte 405 XVI 29/09).

    Das Landgericht Dresden als Beschwerdegericht wies die Beschwerde nach erneuter Beteiligung des Bundesamtes für Justiz/Bundeszentrale für Auslandsadoptionen im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25.08.2010 zurück (BL 90 ff, Akte 405 XVI 29/09).

    Die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen führt ausdrücklich aus, dass dies der Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens und dessen Erstreckung auf interfamiliäre und insbesondere Stiefkindadoptionen nicht entgegen stehe (Bl. 88, 89, Akte 405 XVI 29/09).

    Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 25.08.2010 im vorangegangenen Verfahren ebenso mit dem Umstand befasst, dass der Antragsteller seit Beginn 2010 ständig mit dem Anzunehmenden und dessen Mutter sowie dem Halbbruder in Peru zusammen lebt (Bl. 92, Akte 405 XVI 29/09).

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